Gesetze: § 75 Abs 3 S 1 SGB 12 vom , § 75 Abs 3 S 2 SGB 12 vom , § 75 Abs 5 S 1 SGB 12 vom , § 75 Abs 5 S 1 SGB 12 vom , § 75 Abs 5 S 3 SGB 12 vom , § 77 Abs 1 S 3 SGB 12 vom , § 80 SGB 12 vom , § 82 Abs 3 S 1 SGB 11, § 82 Abs 4 S 1 SGB 11, § 20 Abs 1 SGB 10, § 35 Abs 1 S 1 SGB 10, § 35 Abs 1 S 2 SGB 10
(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Formfehler - Begründungsmangel - Investitionskostenvereinbarung - externer Vergleich - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Pachtkosten - Zugrundelegung fiktiver Kosten nach dem sog Eigentümermodell)
Leitsatz
Bei einem Streit um gesondert berechenbare Investitionskosten verkennt die Schiedsstelle den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum, wenn sie bei ihrer Entscheidung eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich entstandener Aufwendungen für Pacht unterlässt und stattdessen ein mit fiktiven Größen arbeitendes Berechnungsmodell (sog Eigentümermodell) für den Kostenvergleich heranzieht.