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BGH Beschluss v. - VI ZR 845/20

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 398 Abs 1 ZPO

Wiederholung einer Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz

Leitsatz

Hat die erste Instanz von der Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen, kann in der Berufungsinstanz der Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist. Anderenfalls hat eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erfolgen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIZR845.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 28
NJW-RR 2021 S. 1074 Nr. 16
YAAAH-81747

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