Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst c SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU 2004, Art 10 EUV 492/2011, Art 45 AEUV, § 23 Abs 3 SGB 12, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - anderes Aufenthaltsrecht - Arbeitnehmerstatus - Aufenthaltsrecht aus Art 10 EUV 492/2011 - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers)
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus im Sinne des Unionsrechts sind nur die objektiven Umstände; die Motive für den Abschluss eines Arbeitsvertrags sind insoweit unerheblich.
2. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist von der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus zu trennen.
3. Der Sozialhilfeträger ist in Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II auch dann notwendig beizuladen, wenn Ansprüche auf Sozialhilfe für Ausländer als Überbrückungsleistungen in Betracht kommen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2021:270121UB14AS2520R0
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 2461 Nr. 33 JAAAH-81914