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BFH Beschluss v. - IX B 74/20

Gesetze: GVG § 21e Abs. 1; GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21e Abs. 3; GVG § 21e Abs. 4; FGO § 4;

Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

Leitsatz

1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.

2. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht, wenn die nachträgliche („unterjährige“) Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans durch die Einrichtung eines weiteren Senats und die damit naturgemäß einhergehende „ungenügende Auslastung des Spruchkörpers“ i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst ist.

3. NV: Für die Einzelzuweisung einer Sache im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan besteht ein sachlicher Grund, wenn diese durch den Senatswechsel der zuständigen Berichterstatterin veranlasst ist (§ 21e Abs. 4 GVG). Dies gilt auch dann, wenn die Berichterstatterin in dieser Sache noch nicht unmittelbar, jedoch in einem mit diesem Verfahren sachlich zusammenhängenden Klageverfahren tätig geworden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.120521.IXB74.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1082 Nr. 9
XAAAH-81931

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