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BFH Beschluss v. - IX B 75/20

Gesetze: GVG § 21e Abs. 1; GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21e Abs. 3; FGO § 4;

Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

Leitsatz

1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.

2. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht, wenn die nachträgliche („unterjährige“) Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans durch die Einrichtung eines weiteren Senats und die damit naturgemäß einhergehende „ungenügende Auslastung des Spruchkörpers“ i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst ist.

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.120521.IXB75.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1083 Nr. 9
HAAAH-81932

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