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BAG Urteil v. - 4 AZR 309/20

Gesetze: § 12 TVöD, Anl 1 Vorbem 9 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Vorbem 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 2 Entgeltgr P11 TVöD

Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDG

Leitsatz

1. Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall eine "große Gruppe" oder ein "großes Team" iSd. Entgeltgruppe P 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Gruppen- oder Teamleitung mehr als neun Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff "in der Regel" haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Gruppe oder ein Team als "groß" im Tarifsinn anzusehen ist.

2. Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) sind keine Beschäftigten iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Gruppen- oder Teamleitung fachlich unterstellte Freiwillige nach dem BFDG sind aber bei der Wertung, ob eine Gruppe oder ein Team ausnahmsweise als "groß" anzusehen ist, zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.4AZR309.20.0

Fundstelle(n):
SAAAH-81989

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