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BGH Urteil v. - II ZR 38/20

Gesetze: § 160 Abs 1 HGB, § 160 Abs 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 174 HGB, § 217 BGB

Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der Nachhaftungsfrist

Leitsatz

1. Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt.

2. Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt.

3. Mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB entfällt in entsprechender Anwendung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1601 Nr. 27
BB 2021 S. 1745 Nr. 29
DB 2021 S. 1593 Nr. 29
DStR 2021 S. 1715 Nr. 29
GmbH-StB 2021 S. 272 Nr. 9
GmbHR 2021 S. 987 Nr. 18
NJW 2021 S. 9 Nr. 28
NJW 2022 S. 57 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2021 S. 1938
WM 2021 S. 1275 Nr. 26
ZIP 2021 S. 1391 Nr. 27
GAAAH-82054

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