Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 8 SO 9/19 R

Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 57 S 1 SGB 12 vom , § 57 S 2 SGB 12 vom , § 55 Abs 1 SGB 9, § 17 Abs 2 S 1 SGB 9, § 29 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 29 Abs 4 SGB 9 2018, § 159 Abs 5 SGB 9, § 53 Abs 2 SGB 10, § 55 Abs 2 SGB 10, § 55 Abs 3 SGB 10, § 32 Abs 1 SGB 10, § 32 Abs 2 Nr 1 SGB 10, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB 9 2018, § 4 Abs 1 BudgetV

Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Wiederholungsgefahr - Wechsel des Leistungsträgers - Übergang der Eingliederungshilfe vom SGB 12 ins SGB 9 2018 - Funktionsnachfolge - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - Bindung durch eine Zielvereinbarung - Leistungen für die Vergangenheit - Zulässigkeit einer Befristung

Leitsatz

1. Der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der seit dem geltenden Fassung ist nicht Funktionsnachfolger des bis zum für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers.

2. Die vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets abgeschlossene Zielvereinbarung bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf.

3. Ein Persönliches Budget über Leistungen zur Teilhabe darf nur befristet erbracht werden, wenn die Leistungen selbst befristet werden dürfen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:280121UB8SO919R0

Fundstelle(n):
BAAAH-82060

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank