Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist - Sonderregelung - Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist - weitere Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs - Übergang in 30-jährige Verjährungsfrist - Mahnschreiben
Leitsatz
Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.