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BSG Urteil v. - B 11 AL 5/20 R

Gesetze: § 31 S 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 3 SGB 10, § 52 Abs 1 SGB 10, § 52 Abs 2 SGB 10, § 3 Abs 3 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG, § 19 Abs 2 VwVG

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist - Sonderregelung - Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist - weitere Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs - Übergang in 30-jährige Verjährungsfrist - Mahnschreiben

Leitsatz

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL520R0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 107 Nr. 1
KAAAH-82177

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