Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG); Neufassung des Abschnitts 25 UStAE
Bezug:
Bezug: BStBl 2021 I S. 250
Bezug: BStBl 2007 II S. 142
Bezug: BStBl 2019 II S. 345
Bezug:
Bezug:
Bezug: BStBl 2018 II S. 503
Bezug: BStBl 2006 II S. 788
Bezug: BStBl 2006 II S. 935
I.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert:
Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem ),
Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem ).
Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/0458682), BStBl 2021 I S. 856, geändert worden ist, Abschnitt 25 wie folgt gefasst:
„25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
(1) 1§ 25 UStG findet nur Anwendung, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Gegenstände und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt und diese dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. 2Der Zweck der Reise ist grundsätzlich unerheblich. 3Die Besteuerung nach § 25 UStG kann für Sprach- und Studienreisen (z.B. Auslandsaufenthalte von Schülern wäh...BStBl 2007 II S. 142BStBl 2019 II S. 345