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BGH Urteil v. - III ZR 62/20

Gesetze: § 240 S 1 ZPO, § 264 Nr 3 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 86 Abs 1 Nr 2 InsO, § 110 VVG, § 157 VVG vom

Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Schadensersatzprozess

Leitsatz

Nimmt der Kläger, der gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Revisionsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG (in der bis zum geltenden Fassung; jetzt § 110 VVG n.F.) mit dem Antrag auf, die eigenverwaltende Beklagte zur Zahlung - beschränkt auf ihren Anspruch auf Leistung durch ihren Haftpflichtversicherer - zu verurteilen, so liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG a.F. eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (im Anschluss an , NJW 2004, 947).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080421UIIIZR62.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 1568 Nr. 23
WM 2021 S. 1330 Nr. 27
WM 2022 S. 206 Nr. 5
ZIP 2021 S. 1454 Nr. 28
LAAAH-82249

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