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BGH Urteil v. - IX ZR 76/20

Gesetze: § 86 Abs 1 S 1 VVG, § 86 Abs 1 S 2 VVG, § 125 VVG, § 667 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 6 GKG

Rechtsschutzversicherung: Anspruch auf Herausgabe erstatteter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers

Leitsatz

1. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.

2. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR76.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 2589 Nr. 35
NJW 2021 S. 8 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2021 S. 2259
WM 2021 S. 1350 Nr. 27
SAAAH-82251

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