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BGH Urteil v. - X ZR 62/19

Gesetze: Art 87 Abs 1 EuPatÜbk

Europäisches Patent: Voraussetzungen für die  Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts – Bodenbelag

Leitsatz

Bodenbelag

Die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ist nicht wirksam, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nur aufgrund eigenständiger Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:200521UXZR62.19.0

Fundstelle(n):
CAAAH-82252

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