(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 - rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" - Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens - Dynamisierung bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt - Festsetzung von Säumniszuschlägen für eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung durch Verwaltungsakt)
Leitsatz
1. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt.
2. Ein noch nicht bestandskräftiger, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangener sozialrechtlicher Beitragsbescheid ist ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel, sodass der die Beitragsforderung bestreitende Insolvenzverwalter zur Aufnahme des über die Beitragsforderung anhängigen Rechtsstreits befugt ist.