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BFH Beschluss v. - IV B 16/20

Gesetze: EStG § 5a; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;

Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

Leitsatz

1. NV: Eine Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffen ist, kann sowohl Schiffe betreiben, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt.

2. NV: Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG kommt unabhängig davon, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Ein-Schiff-Gesellschaft handelt oder um eine Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt, frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem wenigstens hinsichtlich eines Schiffes alle Voraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.220421.IVB16.20.0- 4 -

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 48 Nr. 1
BFH/NV 2021 S. 1060 Nr. 9
DStR 2021 S. 8 Nr. 27
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2021 S. 591
HAAAH-82447

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