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BGH Beschluss v. - III ZB 64/20

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Vorrang eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Wiedereinsetzung, Vorrang eines Fristverlängerungsantrags

Leitsatz

Wiedereinsetzung, Vorrang eines Fristverlängerungsantrags

Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von , NJW 2013, 3181 Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZB64.20.0

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 10 Nr. 32
NJW-RR 2021 S. 1143 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2021 S. 2419
GAAAH-82495

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