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BGH Beschluss v. - BLw 2/20

Gesetze: § 72 Abs 2 FamFG, § 2 LwVfG, § 38 GBO, § 72 GBO, § 81 Abs 1 GBO, § 122 Abs 1 GVG, § 2 Buchst b HöfeO, § 2 Abs 1 HöfeVfO, § 3 Abs 1 HöfeVfO, § 6 Abs 1 HöfeVfO, § 6 Abs 4 HöfeVfO

Landwirtschaftssache: Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts; Zulässigkeit der Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Leitsatz

1. Hat über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts anstelle des funktionell zuständigen Zivilsenats entschieden, kann eine Rechtsbeschwerde auf diesen Verfahrensverstoß nicht gestützt werden (Abgrenzung von Senat, Urteil vom - LwZR 2/91, NJW-RR 1992, 1152).

2. Für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind keine wechselseitigen Hofzugehörigkeitsvermerke auf dem Grundbuchblatt des Hofes und dem Grundbuchblatt von Grundstücken der GbR einzutragen; ein entsprechendes Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts muss das Grundbuchamt ablehnen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:300421BBLW2.20.0

Fundstelle(n):
WM 2022 S. 1954 Nr. 40
NAAAH-82620

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