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BGH Urteil v. - V ZR 31/20

Gesetze: § 7b Abs 1 NachbG BW, § 921 BGB, § 922 BGB, § 1004 Abs 1 BGB

Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand; Reichweite einer Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand; Rückbaupflicht

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus; die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand richten sich mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht.

2a. Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen (hier: Dachüberstand) und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut worden ist. Von der Zustimmung umfasst ist die spätere Erneuerung solcher Bauteile unter Berücksichtigung der aktuellen bautechnischen Anforderungen und Anschauungen.

2b. Soll an die Nachbarwand angebaut werden, muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus bereits angebaut ist, die überstehenden Bauteile auf seine Kosten entfernen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:120321UVZR31.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 30
NJW-RR 2021 S. 1025 Nr. 16
RAAAH-82623

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