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BAG Urteil v. - 5 AZR 148/20

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 286 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO

Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)

Leitsatz

Das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt in der Regel keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Vergütungspflichtig sind dagegen die Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten hat, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet. Dabei handelt es sich um eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:310321.U.5AZR148.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1779 Nr. 29
BB 2022 S. 831 Nr. 14
NJW 2021 S. 3141 Nr. 42
FAAAH-82880

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