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BGH Urteil v. - IX ZR 157/20

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO, § 123 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 652 Abs 1 BGB

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung bei Zahlung von Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen in einem Affiliate-Netzwerk durch den Schuldner

Leitsatz

Zahlt ein Schuldner vereinbarungsgemäß Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen, stellt die Zahlung der sich an der Höhe der in den Hauptverträgen vereinbarten Vergütung orientierenden Provision keine unentgeltliche Leistung dar, auch wenn die Hauptverträge zivilrechtlich anfechtbar sind oder die Kunden des Schuldners verlangen könnten, schadensersatzrechtlich so gestellt zu werden, als ob die Verträge nicht geschlossen worden seien, weil der Schuldner sie bei Abschluss der Verträge betrogen hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR157.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1665 Nr. 28
DB 2021 S. 1941 Nr. 34
DStR 2021 S. 9 Nr. 32
NJW 2021 S. 9 Nr. 30
NJW-RR 2021 S. 1215 Nr. 18
WM 2021 S. 1380 Nr. 28
ZIP 2021 S. 1503 Nr. 29
PAAAH-82881

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