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BGH Beschluss v. - II ZB 35/20

Gesetze: Art 31 Abs 2 EUV 1215/2012

Aussetzung des Verfahrens nach der Brüssel-Ia-Verordnung bei Klage unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung: Anwendbarkeit auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen

Leitsatz

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:150621BIIZB35.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 1207 Nr. 18
RIW 2021 S. 678 Nr. 10
WM 2021 S. 1444 Nr. 29
ZIP 2021 S. 1514 Nr. 29
TAAAH-82884

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