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BSG Urteil v. - B 1 KR 16/20 R

Gesetze: § 136b SGB 5, § 24 Abs 1 SGB 10, § 24 Abs 2 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG, MmR

Krankenversicherung - Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhausträgers - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - positive Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen keine Voraussetzung der Berechtigung zur Leistungserbringung - Anhörungsrecht bei erkennbar unvollständigen oder unplausiblen Angaben

Leitsatz

1. Die Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhausträgers erfolgt durch getrennte Verwaltungsakte der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die formal in einem gemeinsamen Bescheid zusammengefasst sein können.

2. Gegen die Widerlegung einer Mindestmengenprognose ist die Anfechtungsklage statthaft.

3. Die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen, für die der Krankenhausträger eine Mindestmengenprognose abzugeben hat, setzt keine positive Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen über die Leistungsberechtigung voraus.

4. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen dem Krankenhausträger vor Erlass des Widerlegungsbescheids im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit geben, erkennbar unvollständige oder unplausible Angaben zu konkretisieren oder zu ergänzen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:250321UB1KR1620R0

Fundstelle(n):
EAAAH-82931

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