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BGH Beschluss v. - 3 StR 302/20

Gesetze: § 89c Abs 2 StGB

Terrorismusfinanzierung: Tathandlung des Sammelns; Umwidmung vorhandenen Vermögens; Begriff des Entgegennehmens

Leitsatz

1. Die Tathandlung des Sammelns umfasst neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns.

2. Die bloße Umwidmung vorhandenen, gegebenenfalls zu anderen Zwecken gesammelten Vermögens begründet keine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung.

3. Ein Entgegennehmen im Sinne des § 89c Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines Austauschverhältnisses erworbene Vermögenswerte durch eine Gegenleistung kompensiert werden und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:200521B3STR302.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 30
NJW 2021 S. 2751 Nr. 37
OAAAH-83045

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