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BFH Beschluss v. - XI B 53/20

Gesetze: EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Verträge zur Dauergrabpflege durch eine Friedhofsgärtnerei; Bilanzierung selbst begründeter und übernommener Verpflichtungen; Divergenz

Leitsatz

NV: Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz

- erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden für zukünftige eigene Grabstellen geleistet worden seien,

- für die übrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe,

- zukünftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu berücksichtigen seien und

- eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. für sämtliche Kundenguthaben nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hinreichend nachgewiesen sei,

weicht ein FG nicht vom (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.070421.XIB53.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2481 Nr. 42
BB 2022 S. 44 Nr. 1
BFH/NV 2021 S. 1062 Nr. 9
DStR 2021 S. 6 Nr. 27
DStZ 2021 S. 689 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2021 S. 2010
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2021 S. 590
GAAAH-83065

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