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BAG Urteil v. - 8 AZR 171/19

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 687 Abs 2 BGB, § 681 BGB, § 202 Abs 1 BGB, § 134 BGB, § 276 Abs 3 BGB, § 306 Abs 1 BGB

Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht - Streitgegenstand - Bestimmtheitsgebot - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Herausgabe von Schmiergeldern - Schadensverursachung durch die Annahme von Schmiergeldern - Schadensschätzung - Geschäftsanmaßung - Vertragspflichtverletzung - unerlaubte Handlung - Abtretung - Ausschlussklausel - Widerklage

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten - aus eigenem und abgetretenem Recht - Ansprüche aus Geschäftsanmaßung, Vertragspflichtverletzung und unerlaubter Handlung zustehen. Im Rahmen der Widerklage streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin dem Beklagten wegen der Vollziehung eines Arresturteils zum Schadensersatz verpflichtet ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:250221.U.8AZR171.19.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 44
NJW 2021 S. 10 Nr. 32
NJW 2021 S. 2758 Nr. 37
BAAAH-83178

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