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OFD Frankfurt/M. - S 0166 A - 011 - St 635

Abtretung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen zu Gunsten von Banken

Nach § 46 Abs. 1 AO können u.a. Steuererstattungsansprüche abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von mittels Abtretungsanzeigen (§ 46 Abs. 2 und 3 AO) bei den Finanzämtern angezeigten Abtretungen wird durch § 46 Abs. 4 AO eingeschränkt.

Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt (vgl. BStBl II 2006 S. 348 m.w.N.). Organisatorische Vorkehrungen, wie z.B. maschinell gefertigte Anzeigenvordrucke, können die Wiederholungsabsicht indizieren. Die Geschäftsmäßigkeit dürfte im Falle von Abtretungen an Banken meist gegeben sein.

Das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs wird durch § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 AO für Sicherungsabtretungen zu Gunsten von Banken eingeschränkt, d.h. der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen in den Fällen der Sicherungsabtretung ist Bankunternehmen gestattet (vgl. BStBl II 1986 S. 124). Hierbei handelt es sich um Kreditinstitute, denen nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) die ...

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