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BFH Urteil v. - II R 11/18

Gesetze: ErbStG § 13a Abs 2 , ErbStG § 13a Abs 5 Nr 1 S 1 , ErbStG § 13a Abs 5 Nr 1 S 2

Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Leitsatz

1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter-)Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft.

2. NV: Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft kann jedoch nachträglich wegfallen, wenn Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft darstellen, veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Für die Beurteilung, ob Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft funktional wesentlich für den Betrieb der Oberpersonengesellschaft sind, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.IIR11.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1073 Nr. 9
DStZ 2021 S. 695 Nr. 17
EAAAH-83608

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