Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes
Leitsatz
NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung kann sich auch daraus ergeben, dass der Beteiligte an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, und beim FG für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Fundstelle(n): AO-StB 2021 S. 249 Nr. 8 BFH/NV 2021 S. 1078 Nr. 9 DStR 2021 S. 10 Nr. 28 NJW 2021 S. 10 Nr. 32 NJW 2021 S. 3072 Nr. 41 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2021 S. 676 VAAAH-83611