Zur Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG
Leitsatz
1. In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (vgl. , BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806).
2. In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die Veranlagung und die damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des Änderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung der inländischen Abzugsbeträge ist. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kann in diesen Fällen nur nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen.
3. In einen entsprechenden Vergleich sind auch die mit den nacherklärten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden, anrechenbaren ausländischen Steuerbeträge und EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung erreicht werden soll. Auch in diesem Fall ist die begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig.
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 166 AO-StB 2021 S. 285 Nr. 9 BB 2021 S. 1750 Nr. 29 BFH/NV 2021 S. 1113 Nr. 9 BFH/PR 2021 S. 373 Nr. 10 DB 2021 S. 1648 Nr. 30 DB 2021 S. 6 Nr. 29 DStR 2021 S. 1654 Nr. 28 DStRE 2021 S. 948 Nr. 15 EStB 2021 S. 377 Nr. 9 HFR 2021 S. 846 Nr. 9 KÖSDI 2021 S. 22356 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2021 S. 2096 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2021 S. 629 NAAAH-83618