Zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung zum Ausgleich der Doppelbesteuerung von Dividenden
Leitsatz
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der im Rahmen einer Regelung zum Ausgleich der Doppelbesteuerung von Dividenden, die von einer in diesem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft bezogen wurden und von einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden, einer solchen Gesellschaft eine Steuergutschrift gewährt wird, die auf den Betrag begrenzt ist, den der erste Mitgliedstaat erhalten würde, wenn allein diese Dividenden der Körperschaftsteuer unterlägen, ohne dass die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Steuer in voller Höhe ausgeglichen wird.