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BSG Urteil v. - B 10 EG 6/19 R

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 4 Abs 1 SGB 4, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 8 AO 1977, § 9 AO 1977, SozSichAbk CAN, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über einem Jahr - dauerhafter Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - Doppelwohnsitz - zumindest annähernde Gleichwertigkeit mehrerer Lebensmittelpunkte - Beibehaltung einer voll eingerichteten Mietwohnung im Inland - zeitweises Wohnen - ganze Bandbreite des alltäglichen Lebens - Vorrang des Familienwohnsitzes - Ausstrahlungswirkung des deutschen Sozialrechts - Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens - Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses

Leitsatz

1. Während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts besteht ein Elterngeldanspruch nur dann fort, wenn sich der dauerhafte Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Elterngeldberechtigten zumindest annähernd gleichwertig zwischen Ausland und Inland verteilt (Doppelwohnsitz).

2. Als alleiniger Wohnsitz des Elterngeldberechtigten ist in der Regel der Ort anzusehen, an dem seine Familie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:180321UB10EG619R0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 11 Nr. 41
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2021 S. 2887
NAAAH-83751

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