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BGH Urteil v. - VI ZR 52/18

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 MRK, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 253 StGB, § 256 Abs 1 ZPO

Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Betrieb eines ehrbeeinträchtigenden Blogs als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung; Interesse an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden

Leitsatz

1. Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person "gewidmeten", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

2. Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290621UVIZR52.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1794 Nr. 31
NJW 2021 S. 3130 Nr. 42
WM 2021 S. 1475 Nr. 30
PAAAH-83814

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