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BGH Urteil v. - III ZR 96/20

Gesetze: § 45k Abs 2 S 1 TKG, § 126 Abs 1 BGB, § 126b BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 1 UKlaG, § 4 UKlaG, § 19 TKV

AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters; Voraussetzungen einer Beschränkung der Revisionszulassung

Tatbestand

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat die Beklagte, ein Mobilfunkunternehmen, wegen der Verwendung einer Preisklausel und von Teilen einer Sperrklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlich sind der Einleitungssatz der Sperrklausel in Ziffern VII 1 AGB und die sogenannte Textklausel in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB der Sperrklausel. Diese lautet wie folgt:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:110321UIIIZR96.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 839 Nr. 13
DAAAH-83831

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