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BSG Urteil v. - B 2 U 12/19 R

Gesetze: § 45 Abs 1 SGB 7, § 45 Abs 2 SGB 7, § 46 Abs 3 SGB 7, § 49 SGB 7, § 72 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 51 SGB 9 vom , § 71 SGB 9 2018, § 44 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 4 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 1, § 35 SGB 10

Gesetzliche Unfallversicherung - Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld - Übergangsgeld - Zahlung eines Zwischen-Übergangsgelds im Zeitraum zwischen Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Beginn einer weiteren Maßnahme - Verletztenrentenzahlung - Einrede der Verjährung - Ermessensausübung

Leitsatz

1. Endet der Anspruch auf Verletztengeld wegen der Zahlung von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist nach deren Ende und vor Beginn einer weiteren Maßnahme nicht Verletztengeld, sondern Übergangsgeld weiterzuzahlen.

2. Der Anspruch auf Verletztengeld endet nicht allein deshalb, weil für denselben Zeitraum eine Verletztenrente bewilligt und gezahlt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U1219R0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 16 Nr. 48
HAAAH-83834

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