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BAG Urteil v. - 9 AZR 383/19 (A)

Gesetze: Art 16 AEUV, Art 267 AEUV, Art 114 Abs 1 AEUV, Art 288 Abs 2 AEUV, Art 37 Abs 1 EUV 2016/679, Art 38 Abs 3 S 2 EUV 2016/679, Art 38 Abs 6 S 2 EUV 2016/679, Art 88 EUV 2016/679, § 6 Abs 4 S 1 BDSG 2018, § 38 Abs 2 BDSG 2018, § 26 Abs 2 BetrVG, § 27 Abs 3 BetrVG, § 626 BGB

Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?

Falls die erste Frage verneint wird:

4. Liegt ein Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO vor, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat? Bedarf es für die Annahme eines solchen Interessenkonflikts einer besonderen Aufgabenzuweisung innerhalb des Betriebsrats?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:270421.B.9AZR383.19A.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1139 Nr. 19
BB 2021 S. 1843 Nr. 31
DB 2021 S. 16 Nr. 18
DStR 2021 S. 14 Nr. 18
ZIP 2021 S. 1880 Nr. 36
ZIP 2021 S. 40 Nr. 20
JAAAH-83936

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