Vergütung des Sonderverwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet
Leitsatz
1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom (BGBl. I S. 329).
2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:100621BIXZB27.20.0
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 9 Nr. 31 WM 2021 S. 1500 Nr. 30 ZIP 2021 S. 1612 Nr. 31 NAAAH-83939