Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - IX ZB 27/20

Gesetze: § 8 GesO, § 21 Abs 1 GesO, § 7 KonkVwVergV vom , § 1 RVG, §§ 1ff RVG

Vergütung des Sonderverwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet

Leitsatz

1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom (BGBl. I S. 329).

2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:100621BIXZB27.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 31
WM 2021 S. 1500 Nr. 30
ZIP 2021 S. 1612 Nr. 31
NAAAH-83939

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank