Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter für die Revisionsinstanz
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer und Erbbauberechtigter mehrerer Grundstücke, auf denen sich ein Golfplatz und ein Clubhaus befinden. Der Golfplatz wurde in den Jahren 1992 bis 1994 von der zunächst klagenden Gesellschaft (nachfolgend: Schuldnerin) errichtet. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Grundlage für die Errichtung des Golfplatzes waren eine zugunsten der Schuldnerin bestellte und in das Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die der Dienstbarkeitsbestellung zugrundeliegende notarielle Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin vom 25. Februar 1994 (im Folgenden: Dienstbarkeitsvereinbarung). Das Nutzungsverhältnis sollte am 1. März 1994 beginnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 erlöschen. Der Vertrag sieht ein vierteljährlich zu zahlendes Nutzungsentgelt vor. Gemäß § 8 Abs. 1 kann der Beklagte den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Für diesen Fall steht der Schuldnerin gemäß § 8 Abs. 2 keine Entschädigung für von ihr errichtete Anlagen und Einrichtungen zu; vielmehr ist sie zu einer entschädigungslosen Übereignung an den Beklagten verpflichtet. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juli 1994 gab die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Dienstbarkeitsvereinbarung ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.H.v. 3.000.000 DM ab und unterwarf sich wegen dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Durch notariellen Vertrag vom 4. November 1994 verpflichtete sich die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten zur Errichtung des Clubhauses nebst Nebenanlagen für die Golfanlage. Ihr wurde ein Untererbbaurecht an dem Grundstück bestellt, auf dem das Clubhaus in der Folgezeit errichtet wurde. Mit notarieller Urkunde vom 28. Dezember 2005 spaltete die Schuldnerin den Betrieb des Clubhauses auf die zugleich neu gegründete H. T. I. GmbH (im Folgenden: HTIG) ab, auf welche das Untererbbaurecht überging. Die HTIG überließ der Schuldnerin das Clubhaus, wofür diese im Jahr 2006 ein Nutzungsentgelt zahlte. Es existiert eine auf den 22. Januar 2007 datierte Pachtvertragsurkunde zwischen der HTIG und der Schuldnerin über die Nutzung des Clubhauses. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte die HTIG gegenüber der Schuldnerin die ordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus für den Fall, dass nicht aufgrund des schriftlichen Pachtvertrages vom 22. Januar 2007 ein Pachtverhältnis bestehen sollte.