Gesetze: § 29 Abs 1 SGB 4, § 29 Abs 3 SGB 4, § 37 Abs 1 S 1 SGB 4, § 89 Abs 1 SGB 4, § 20a Abs 3 S 1 SGB 5, § 20a Abs 3 S 4 SGB 5, § 20a Abs 3 S 5 SGB 5, § 20a Abs 3 S 6 SGB 5, § 20a Abs 3 S 7 SGB 5, § 20a Abs 4 S 1 SGB 5, § 20a Abs 4 S 2 SGB 5, § 217b Abs 1 S 3 SGB 5 vom , Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 87 Abs 2 GG, Art 87 Abs 3 GG, Art 120 Abs 1 S 4 GG
Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen - nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte - Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten - Beauftragung und Vergütung der BZgA durch den GKV-Spitzenverband - Verstoß gegen Regelungen des GG zu Verwaltungskompetenzen des Bundes - Nichtanwendung der gegen die Kompetenznormen des GG verstoßenden Regelungen zur Herbeiführung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung
Leitsatz
1. Das im SGB IV geregelte Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen besteht nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen.
2. Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten verstoßen gegen Regelungen des Grundgesetzes zu Verwaltungskompetenzen des Bundes.
3. Sozialversicherungsträger sind befugt, gesetzliche Regelungen, die gegen die Sozialversicherung betreffende Kompetenznormen des Grundgesetzes verstoßen, unangewendet zu lassen, um eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch die Gerichte herbeizuführen.