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Bescheinigung der Unternehmereigenschaft
Bezug:
Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die - sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder sei es als Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) - bestätigen soll, dass sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.
Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in den Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei ”Subunternehmern” in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgeschäfte eingebundenen Firmen vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.
Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffas...