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Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom (BGBl 2021 I S. 2035)
Bezug: BStBl 2021 I S. 615
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2021 I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).
Die Erklärungsfristen in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten waren für den Besteuerungszeitraum 2019 bereits mit Gesetz vom (BGBl 2021 I S. 237) um sechs bzw. fünf Monate verlängert worden (siehe hierzu das BStBl 2021 I S. 615).
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
1Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind - vorbehaltlich anderweitiger abweiche...