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BVerwG Beschluss v. - 9 B 57/13

Gesetze: Art 105 Abs 2a GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 VwGO, § 114 S 2 VwGO, § 155 Abs 4 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, § 128 Abs 1 ZPO, § 128 Abs 2 S 2 ZPO

Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge gegen Kostenentscheidung

Leitsatz

1. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift (vgl. II R 28.95 - BFHE 182, 243).

2. Auf einen Schätzungsspielraum, der im Abgabenrecht einer Behörde eingeräumt wird, ist der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein Nachschieben von Gründen, sofern es materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässig ist, nicht an prozessualen Hindernissen scheitert.

3. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) bewirkt, dass das Verfahren im schriftlichen Verfahren fortzuführen ist. Hierfür bedarf es keiner gesonderten Anordnung durch einen gerichtlichen Beschluss; die eigenständige Regelung in § 101 Abs. 2 VwGO lässt für eine ergänzende Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO keinen Raum.

4. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können nicht mit Verfahrensrügen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
ZAAAH-85153

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