Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr: Vorliegen direkter Anschlussflüge bei Teilflügen unterschiedlicher Luftfahrtunternehmen und einheitlicher Buchung durch ein Reisebüro; Antritt eines Fluges auf Flughäfen im Gebiet der Schweiz in ein Drittland
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 ff.) und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom (ABl. EU 2002 L 114 S. 73) vorgelegt:
1. Liegen direkte Anschlussflüge im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung schon dann vor, wenn ein Reisebüro Teilflüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen zu einem Beförderungsvorgang zusammenfasst, dem Fluggast hierfür einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und ein einheitliches elektronisches Ticket ausgibt, oder bedarf es darüber hinaus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen?
2. Für den Fall, dass es einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen bedarf:
Reicht es aus, wenn in einer Buchung der in Frage 1 beschriebenen Art zwei aufeinanderfolgende Teilflüge zusammengefasst sind, die von demselben Luftfahrtunternehmen auszuführen sind?
3. Für den Fall, dass Frage 2 bejaht wird:
Sind Art. 2 des Abkommens und die mit Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom (ABl. EU 2006 L 298 S. 23) in dessen Anhang eingefügte Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die Verordnung auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen im Gebiet der Schweiz einen Flug in ein Drittland antreten?