Gegenstand des Rechtsstreits sind die Abflugverfahren von den Bahnen 25C und 25L des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main in der Gestalt, die sie durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. dd der 36. Verordnung zur Änderung der 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 2011 (BAnz. S. 2961) und nachfolgende Änderungsverordnungen erhalten haben. Die so genannte "Südumfliegung" leitet startende Luftfahrzeuge mit Zielen im Norden und Nord-Westen bei Westbetrieb des Flughafens zunächst nach Süden, bevor sie in Richtung der Wegpunkte MARUN und TOBAK bzw. BIBTI (nunmehr OBOKA) weitergeführt werden.