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BVerwG Urteil v. - 4 C 5/19

Gesetze: § 8 Abs 1 S 3 LuftVG, § 27a Abs 2 S 2 LuftVG, § 27c Abs 1 LuftVG, § 29b Abs 2 LuftVG, § 2 Abs 2 FluLärmG

Südumfliegung Flughafen Frankfurt/Main

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Abflugverfahren von den Bahnen 25C und 25L des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main in der Gestalt, die sie durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. dd der 36. Verordnung zur Änderung der 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 2011 (BAnz. S. 2961) und nachfolgende Änderungsverordnungen erhalten haben. Die so genannte "Südumfliegung" leitet startende Luftfahrzeuge mit Zielen im Norden und Nord-Westen bei Westbetrieb des Flughafens zunächst nach Süden, bevor sie in Richtung der Wegpunkte MARUN und TOBAK bzw. BIBTI (nunmehr OBOKA) weitergeführt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U4C5.19.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-85354

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