Patentnichtigkeitssache: Anwendung eines generell bestimmte Nachteile aufweisenden Mittels - Führungsschienenanordnung
Leitsatz
Führungsschienenanordnung
Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu , GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett und Beschluss vom - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).