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BGH Urteil v. - III ZR 344/20

Gesetze: § 51 ZPO, § 335 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 345 ZPO, § 514 ZPO, § 565 ZPO, § 104 Nr 2 BGB

Zweites Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei

Leitsatz

Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu klären ist. Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei beziehungsweise sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft, darf deshalb ein gegen sie gerichtetes Versäumnisurteil nicht ergehen (Fortführung von , NJW-RR 1986, 157).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080721UIIIZR344.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 33
NJW 2022 S. 73 Nr. 1
NJW-RR 2021 S. 1648 Nr. 24
WM 2021 S. 1563 Nr. 32
ZAAAH-85636

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