Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten
Leitsatz
1. Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt.
2. Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG.
3. Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:B.180321.VB29.20.0
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 710 AO-StB 2021 S. 287 Nr. 9 BB 2021 S. 1814 Nr. 31 BFH/NV 2021 S. 1290 Nr. 10 BFH/PR 2021 S. 411 Nr. 11 BStBl II 2021 S. 710 Nr. 18 DB 2021 S. 1721 Nr. 31 DStR 2021 S. 1818 Nr. 31 DStR-Aktuell 2021 S. 9 Nr. 30 DStRE 2021 S. 1017 Nr. 16 DStZ 2021 S. 742 Nr. 18 GStB 2022 S. 3 Nr. 1 HFR 2021 S. 904 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2021 S. 2256 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2021 S. 675 YAAAH-85645