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BGH Beschluss v. - VIII ZB 56/20

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15 mwN).

2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9 f.; st. Rspr.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220621BVIIIZB56.20.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 2490 Nr. 42
NJW 2022 S. 400 Nr. 6
YAAAH-85700

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