Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TK - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG -
Bezug: BStBl 2019 I S. 999
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das durch das o. g. eingeführte Vordruckmuster
Tabelle in neuem Fenster öffnen
USt 1 TK | Mitteilung nach
§ 25e Abs.
4 Satz 1 bis 3 UStG |
wird hiermit neu bekannt gegeben (Anlage).
(2) Die Änderungen beruhen auf Artikel 14 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 vom (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020; BGBl 2020 I S. 3096), durch das § 25e UStG geändert wurde. Die Änderung ist gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am in Kraft getreten.
(3) Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im In...