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BGH Urteil v. - I ZR 55/20

Gesetze: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, Art 13 EGV 207/2009, Art 101 Abs 2 EGV 207/2009, Art 145 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2015/2424, Art 13 EUV 2015/2424, Art 101 Abs 2 EUV 2015/2424, Art 151 EUV 2015/2424, Art 8 Abs 2 EGV 864/2007, Art 1 Abs 1 CMR, Art 12 Abs 1 CMR, § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG, § 125b Nr 2 MarkenG

Erschöpfung des Markenrechts: Vorliegen eines Inverkehrbringens bei Lieferung der Ware an einen von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer und Lieferung der Ware an eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Tochtergesellschaft des Käufers - Hyundai-Grauimport

Leitsatz

Hyundai-Grauimport

Durch die Übergabe der Ware an einen von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer im Europäischen Wirtschaftsraum tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nicht ein, wenn die Ware nach dem Inhalt des mit einem in der Europäischen Union ansässigen Käufer geschlossenen Kaufvertrags an eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Tochtergesellschaft des Käufers geliefert werden soll (Fortführung von , GRUR 2006, 863 = WRP 2006, 1233 - ex works).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270521UIZR55.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1857 Nr. 32
TAAAH-85758

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