Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B
Leitsatz
Aus § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V lässt sich entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch für die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleisten muss. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V enthält jedoch keine Vorgabe, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen.